Brandschutzordnungen nach DIN 14096

Brandschutzordnung nach DIN 14096
Als Brandschutzordnung versteht man eine Regelung für das Verhalten von Personen innerhalb eines Gebäudes oder eines Betriebes im Brandfall sowie für die Maßnahmen, welche Brände verhüten sollen. Eine solche "Regelung" hat in etwa den Stellenwert einer Hausordnung beziehungsweise einer allgemeinen Geschäftsbedingung.

Tatsächlich ist die Erstellung einer solchen Brandschutzordnung nicht immer für jedes Gebäude bundeseinheitlich vorgeschrieben oder nötig. Ebenso wird in arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften eine Brandschutzordnung nicht grundsätzlich gefordert. Für Arbeitsstätten sind in Deutschland generell geeignete und ausreichende Informationen an die Mitarbeiter eines Betriebes zu kommunizieren. Einige Rechtsvorschriften der Bundesländer verlangen konkrete, im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde abgefasste Brandschutzordnungen für Betriebe, welche üblicherweise öffentlich zugänglich sind. Diese Brandschutzordnungen richten sich also sowohl an Betriebsangehörigen als auch an betriebsfremde Personen.

Wir als Fachfirma unterstützen Sie in der Erstellung, Aktualisierung und Planung der Brandschutzordnung in den Teilen A, B und C.

Gerne ermitteln wir Ihren Bedarf und machen ein individuelles Angebot - Kostenlose Beratung bei Ihnen vor Ort!

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  • A.

    Brandschutzordnung Teil A

    Teil A (früher DIN 14096-1) richtet sich an alle Personen, die sich in einem Gebäude des Betriebes aufhalten. Dieser Teil umfasst in der Regel nicht mehr als eine DIN-A4-Seite, ist an mehreren Stellen gut sichtbar ausgehängt und enthält die wichtigsten Verhaltensregeln im Brandfall.
    Auf diesem Teil finden sich eine Schnellübersicht über die vorhandenen Möglichkeiten, um einen Notruf abzusetzen.

    Beispiel:
    Notfalltelefon und/oder Druckknopfmelder


    Weiterhin haben sie einen schnellen Überblick, über die vorhandenen Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung.

    Beispiel:
    Feuerlöscher und/oder Wandhydranten sowie Löschdecken
  • B.

    Brandschutzordnung Teil B

    Teil B (früher DIN 14096-2) richtet sich an alle Personen die sich nicht nur kurzzeitig und/oder regelmäßig im Gebäude aufhalten. Dieser Teil enthält wichtige Regeln zur Verhinderung von Brand- und Rauchausbreitung, zur Freihaltung der Flucht- und Rettungswege sowie weitere Regeln, die das Verhalten im Brandfall betreffen. Nicht nur im Präventions-fall, sondern ebenso ist dort eine genaue Anweisung gegeben, was zu tun ist in einem Brandfall. Hier werden alle sicherheitstechnischen Einrichtungen beschrieben die zum Beispiel zur Selbstrettung, zur Nutzung von Rettungs- und Löschmitteln und zur geordneten Räumung vorhanden sind.

    WICHTIG: Der Teil B muss an alle Mitarbeiter in schriftlicher Form ausgehändigt, oder in einem elektronischen System (EDV) jederzeit zugänglich gemacht werden.
  • C.

    Brandschutzordnung Teil C

    Teil C (früher DIN 14096-3) richtet sich an die Mitarbeiter des Unternehmens, die mit besonderen Brandschutzaufgaben betraut sind (Brandschutzhelfer, Evakuierungshelfer, Sicherheitsbeauftragter, Brandschutzwart, Brandschutzbeauftragter u. a.). In diesem Teil werden alle vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen für diesen Personenkreis mit besonderen Brandschutzaufgaben beschrieben. Der Ablauf einer Evakuierung (geordnete Räumung / in der Praxis auch Evaluierungskonzept genannt) ist ebenfalls Bestandteil von Teil C und wird in einem extra Punkt beschrieben.

    Eine als geeignet und ausreichend anerkannte Gliederung und Gestaltung einer Brandschutzordnung wird durch die DIN 14096 vorgegeben. Gemäß Punkt 5.5 DIN 14096:2014 müssen Brandschutzordnungen stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden und sind mindestens alle zwei Jahre oder nach Betriebsänderung von einer sachkundigen Person zu prüfen und nach Bedarf zu aktualisieren und anzupassen.

    Nach DGUV Vorschrift 1 (bisher: BGV A1) § 24 Absatz 5 und DGUV Information 205-001 (bisher: BGI 560) ist der Unternehmer zu Aushängen, die über Erste-Hilfe- und Rettungseinrichtungen informieren, verpflichtet.

    Weitere Rechtsgrundlagen sind zum Beispiel die Muster-Beherbergungsstätten Verordnung (MBeVO), für gewerbliche Betriebe, §3 der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) bzw. die (Gefährdungsbeurteilung) und §§ 1, 3 und 4 der DGUV Vorschrift 2 -allgemeine Vorschrifften-, zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen die §§ 42 (Versammlungsstätten), 56 (Beherbergungsstätten), 83 (Verkaufsstätten) und 113 (Hochhäuser) der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (SBauVO) und Punkt 5.12.4 Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (IndBauRL), GF > 2.000 m².

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Akademie/Schule:

Merowingerstrasse 37

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